Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit
Ein 48-jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Die in dem Großraumbüro vorgenommen Lärmmessungen ergaben lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hatte die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als Berufskrankheit abgelehnt. Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die berufliche Tätigkeit müsse Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein, was im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden konnte, so die ARAG Experten. Die einschlägigen Werte wurden vorliegend bei weitem nicht erreicht (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 6 U 4089/15).
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