Fachbeirat TO gegen Ausschreibung anzupassender Hilfsmittel

Pressemeldung der Firma Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik

In einer Stellungnahme fordert der Fachbeirat Technische Orthopädie eine Aufhebung der Ausschreibungen für Hilfsmittel, die individuell angepasst werden müssen.

Ausschreibungen gewährleisten nach Angaben der Kostenträger die im SGB V verankerte „Wirtschaftlichkeit“, ohne die Versorgungsqualität zu vermindern. Dabei handele es sich bislang um Hilfsmittel, die nicht oder nur in geringem Umfang angepasst werden müssten. Trotzdem hat sich gezeigt, dass selbst dabei Probleme auftraten. „Individuell anzupassende Hilfsmittel wie Rollstühle und auch andere elementare Lebenshilfen zum Ausgleich einer Behinderung sollten nach unserer Auffassung in jedem Fall von einer übergreifenden Ausschreibung ausgenommen werden“, folgert der Fachbeirat Technische Orthopädie in seiner ausführlichen Stellungnahme.

Insbesondere für die aktuell ausgeschriebene Hilfsmittelversorgung durch die DAK Gesundheit fordert der Fachbeirat Technische Orthopädie:

– Die Leistungserbringer müssen für Patienten und verordnende Ärzte unmittelbar ansprechbar sein. Die Anpassung eines Hilfsmittels ist eine persönlich zu erbringende Leistung beim Patienten. Anpassungen nach telefonischer Abfrage ohne direkten Kontakt sind inakzeptabel.

– Die Versorgung muss innerhalb von 2 bis maximal 3 Arbeitstagen erfolgen.

– Reklamationen müssen innerhalb von 24 Stunden bearbeitet werden, bei Notwendigkeit durch einen Servicetechniker vor Ort.

– Die sachgerechte Differenzierung im Hilfsmittelverzeichnis zwischen Standard-Leichtgewichtrollstuhl und einem konfigurierbaren bzw. modularen Rollstuhl ist unbedingt notwendig.

– Es ist sicherzustellen, dass Leistungserbringer weiterhin individuelle Hilfsmittelversorgung leisten, auch die Überprüfung durch den verordnenden Arzt muss möglich bleiben. Soweit keine Einigung über die Eignung einer erfolgten Versorgung möglich ist, sollte sowohl dem Patienten als auch dem Verordner die Anforderung einer Evaluation durch den MDK nach § 275 Abs. 3 Satz 3 SGB V möglich sein.

– Bei Ausschreibungen sollten die Krankenkassen zum Controlling der Hilfsmittelversorgung verpflichtet sein, d. h. eine regelmäßige Überprüfung und Dokumentation.

Unter dem Vorsitz von Orthopädietechniker-Meister (OTM) Matthias Bauche, Vizepräsident des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT), Prof. Dr. med. Bernhard Greitemann, Ärztlicher Direktor des RehaKlinikums Bad Rothenfelde, Klinik Münsterland, und Prof. Dr. med. Wolfram Mittelmeier, Direktor der Orthopädischen Klinik und Poliklinik am Universitätsklinikum Rostock setzt sich der Fachbeirat TO als interdisziplinär besetztes Gremium für die Qualität der Patientenversorgung in Deutschland ein. Zuletzt wurde durch den Fachbeirat Technische Orthopädie das „Weißbuch – Rahmenbedingungen und Strukturen der Technischen Orthopädie in Deutschland“ und der „Qualitätsstandard Prothetik obere Extremität“ publiziert. Die Stellungnahme im Wortlaut ist angefügt.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik
Reinoldistr. 7-9
44135 Dortmund
Telefon: +49 (231) 557050-0
Telefax: +49 (231) 557050-40
http://www.biv-ot.org

Ansprechpartner:
Kirsten Abel
Leitung Verbandskommunikation
+49 (231) 557050-27



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.