Corona-Maßnahmen im Dezember 2020: Sonderregeln für Weihnachten und Silvester treffen auf verschärfte Vorschriften gleich zu Monatsbeginn

Pressemeldung der Firma VFR Verlag fur Rechtsjournalismus GmbH

Kinder bis 14 Jahren sind dabei nicht inbegriffen.

Für den gleichen Zeitraum sollen Arbeitgeber abwägen, ob sie ihren Betrieb durch Homeoffice-Lösungen oder Betriebsferien schließen könnten (Grundsatz „Stay at Home“ bzw. „Bleibt Zu­hause“).

Silvesterfeuerwerk darf weiterhin verkauft werden, auch das „Böllern“ an Silvester ist gestattet – wenn auch nicht in der Öffentlichkeit. Es obliegt jeweils den örtlich zuständigen Behörden, wo Feuerwerk gezündet werden darf und wo nicht. Dadurch soll eine Gruppenbildung auf belebten öffentlichen Plätzen oder Straßen ausgeschlossen werden.

Weihnachtseinkäufe sollen vorzugsweise unter der Woche erledigt werden, um größere Men­schenansammlungen an den Wochenenden vorzubeugen.

Zudem wird eine häusliche Selbstquarantäne von möglichst mehreren Tagen vor den Feiertagen empfohlen. Dazu sollen die Weihnachtsschulferien auf den 19.12.2020 vorgezogen werden.

Mit der Einführung dieser Corona-Maßnahmen entspricht die Regierung den Vorschriften aus § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der im Zuge des Dritten Bevölkerungsschutzgesetz am 19. Novem­ber in Kraft trat. Im zweiten Absatz des genannten Paragraphen heißt es unter anderem: „Schutzmaß­nahmen […] dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.“

Anstieg der Neuinfektionen durch Silvesterpartys vorprogrammiert?

Neben der von der Bundesregierung festgelegten Maßnahmen zur Einschränkung der Silvesterpartys gibt auch die sinkende Anzahl der Feierwütigen Grund zur Hoffnung. Hatten laut einer YouGov-Umfrage vom 12. Dezember 2018 noch 91 Prozent der Befragten vor ihren Silvesterabend auf Partys oder Feiern zu verbringen sank der Anteil im Jahre 2019 bereits auf 88 Pro­zent. Besonders 35-44-Jährige und Personen ab 55 Jahren verbringen ihr Silvester am liebsten im kleinen Kreis zu Hause.

Welche Vorschriften gelten unabhängig von Weihnachten und Silvester?

Bereits zum 1. Dezember sollen verschärfte Corona-Maßnahmen greifen. Der aktuelle „Lockdown light“ wird also nicht nur bis zum 20. Dezember verlängert, sondern außerdem durch weitere Vor­schriften ergänzt. Dazu zählt mitunter eine Beschränkung von privaten Zusammenkünften mit Freun­den, Verwandten und Bekannten auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Fall auf nicht mehr als fünf Personen.

Der Groß- und Einzelhandel bleibt zwar geöffnet, die Gastronomie hingegen weiterhin geschlossen. Hinzu kommt eine erweiterte Maskenpflicht, die in Zukunft auch vor Geschäften und auf Parkplätzen Anwendung finden soll. Das Gleiche gilt für öffentlich zugängliche Räumen und belebte Plätze, an de­nen sich Menschen entweder nicht nur vorübergehend oder auf engem Raum aufhalten.

Nur bei einer Inzidenz von merklich weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie der Erfüllung weiterer Bedingungen soll die Möglichkeit bestehen, von den verschärften Corona-Maßnahmen abzuweichen.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
VFR Verlag fur Rechtsjournalismus GmbH
Pappelallee 78/79
10437 Berlin
Telefon: +49 (30) 208981217
Telefax: nicht vorhanden
http://www.vfr-verlag.de

Ansprechpartner:
Lisa Lindenlaub

Der VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH ist spezialisiert auf Online Publikationen im Bereich Recht, Steuern und Finanzen. Um unserem Ziel "Recht, Steuern und Finanzen für Jedermann, verständlich erklärt" täglich näher zu kommen / gerecht zu werden, veröffentlichen wir in unserem breiten Netzwerk an Online Portalen und Printprodukten Ratgeber zu den unterschiedlichsten Themen.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.