Radium-223 bei Prostatakarzinom mit Knochenmetastasen: Studie veraltet, Zusatznutzen nicht belegt

Zulassung neuer Wirkstoffe seit 2014 hat Therapiesituation völlig verändert

Pressemeldung der Firma Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen - IQWiG

Im Jahr 2014 hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erstmals untersucht, ob Radium-223-dichlorid (kurz: Radium-223) bei einem Prostatakarzinom mit Knochenmetastasen einen Zusatznutzen gegenüber Best supportive Care bietet. Bestimmte Patienten hatten nach damaligem Kenntnisstand einen erheblichen Zusatznutzen von dem Radioisotop, das direkt in die befallenen Knochen eingebracht wird und dort eine Ausbreitung der Metastasen hemmen soll.

Starke Nebenwirkungen führten zu Zulassungseinschränkung

Seither zeigten Kombinationen von Radium-223 mit anderen Wirkstoffen in weiteren Studien so starke Nebenwirkungen, insbesondere vermehrte Knochenbrüche, dass die European Medicines Agency (EMA) die Zulassung 2018 eingeschränkt hat. Nunmehr darf das Radioisotop – allein oder in Kombination mit einem sogenannten LHRH-Analogon – nur noch bei Patienten eingesetzt werden, deren Erkrankung nach Erhalt von mindestens zwei systemischen Therapien fortschreitet oder für die keine andere verfügbare systemische Therapie geeignet ist. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das IQWiG mit einer erneuten Dossierbewertung beauftragt.

Alte Studie ermöglicht keine Aussagen über heutige Therapiesituation

Neben retrospektiven Datenanalysen und Angaben aus einarmigen Studien, die für eine Ableitung eines Zusatznutzens prinzipiell ungeeignet sind, hat der Hersteller – wie bereits bei der ersten Bewertung – Daten aus der randomisierten kontrollierten Studie ALSYMPCA eingereicht. An dieser Studie nahmen Patienten mit und ohne Docetaxel-Vorbehandlung teil. Eine andere systemische Therapie war für sie nicht geeignet. Seither sind aber weitere Wirkstoffe wie Abirateron, Cabazitaxel und Enzalutamid zugelassen worden; die Therapieoptionen im Anwendungsgebiet haben sich also grundlegend verändert. Daher kommt das IQWiG jetzt zu dem Schluss, dass diese Daten für die Ableitung eines Zusatznutzens ungeeignet sind. Ein Zusatznutzen von Radium-223 gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist somit nicht belegt.

G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.

Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen - IQWiG
Im Mediapark 8
50670 Köln
Telefon: +49 (221) 35685-0
Telefax: +49 (221) 35685-1
http://www.iqwig.de

Ansprechpartner:
Jens Flintrop

Das IQWiG ist ein unabhängiges wissenschaftliches Institut, das Nutzen und Schaden medizinischer Maßnahmen für Patienten untersucht. Wir informieren laufend darüber, welche Vor- und Nachteile verschiedene Therapien und Diagnoseverfahren haben können


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.