Kein Schadensersatz bei Down Syndrom des Kindes
Ein Paar hatte von Frauenärzten Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt, weil diese das Down-Syndrom und einen Herzfehler in der Schwangerschaft nicht erkannt hatten. Die Klage des Ehepaares gegen die Ärzte wurde abgewiesen, denn dem beklagten Mediziner sei kein Vorwurf zu machen, befand der Vorsitzende Richter. Ein Sachverständiger und Pränatalmediziner hatte vor Gericht dargelegt, das im Ultraschall vor der Geburt sichtbare, womöglich geringfügig verkürzte Nasenbein sei kein signifikanter Hinweis auf eine Trisomie 21 gewesen. Deshalb sei es gerechtfertigt gewesen, dass der untersuchende Arzt dieses Detail gar nicht mit der werdenden Mutter besprochen habe – um diese nicht unnötig in Sorge zu stürzen. Weitere Parameter wie die Länge des Oberschenkelknochens hätten keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Auch der Herzfehler des Mädchens hätte zwar eventuell festgestellt werden können, aber nicht festgestellt werden müssen, sagte der Sachverständige. Nur in 40 bis 50 Prozent der Fälle würden Herzfehler schon während der Schwangerschaft erkannt. Die Behinderungen des Mädchens seien durch eine Verkettung unglücklicher Umstände nicht erkannt worden, erklären ARAG Experten die Begründung des Gerichts (OLG München).
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