Ärzte dürfen nicht zu Tötungsgehilfen gemacht werden

Die Landesärztekammer Hessen spricht sich gegen Gesetzesentwurf zum assistierten Suizid aus

Pressemeldung der Firma Landesärztekammer Hessen

Die Landesärztekammer Hessen lehnt ärztliche Beihilfe zum Selbstmord entschieden ab. Nach der Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. Hilfe zur Selbsttötung dürfen Ärzte hingegen nicht leisten. Daher spricht sich die hessische Ärztekammer eindeutig gegen den am 26.08.2014 von einer Gruppe von Juristen, Ethikern und Palliativmedizinern vorgestellten Gesetzesvorschlag zu rechtlichen Regelungen des assistierten Suizids aus.

„Der Gesetzgeber ist aufgefordert, jede Form gewerblicher und/oder organisierter Sterbehilfe zu verbieten. Auf keinen Fall darf der Todeswunsch von Menschen erfüllt werden, die gar nicht am Lebensende stehen“, sagt von Knoblauch zu Hatzbach, Präsident der Landesärztekammer Hessen „Auch dürfen Ärzte nicht zu Tötungsgehilfen gemacht werden. Es wäre unsäglich, wenn Beihilfe zum Selbstmord auch noch zur ärztlichen Kompetenz gehören sollte!“

„Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, den Patienten zu helfen. Dort, wo sie nicht heilen können, versuchen sie Leiden zu lindern, zu trösten und den Patienten begleitend und beratend zur Seite zu stehen“, so von Knoblauch zu Hatzbach weiter. Wichtig sei, immer auch Angehörige in die Begleitung von Menschen in der letzten Lebensphase mit einzubeziehen, soweit der Patient damit einverstanden sei, bzw. dies nicht ablehne.

„In das intime, vertrauensvolle Verhältnis zwischen Arzt und Patient hat niemand, auch nicht der Gesetzgeber, mit Regelungen einzugreifen“, macht von Knoblauch zu Hatzbach deutlich. „Wenn Menschen den Wunsch nach Tötung auf Verlangen äußern, sind dafür oft Ängste vor unerträglichen Schmerzen verantwortlich. Hier können Ärzte durch Aufklärung Ängste abbauen, denn die Palliativmedizin vermag heute in den meisten Fällen ein Sterben in Würde zu ermöglichen.“



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