Keine Sperrzeit wegen Weiterbildung
Er wollte unbedingt seinen Meister machen. Doch dazu musste der Zimmerer einen einjährigen Vorbereitungskurs besuchen, der nicht berufsbegleitend durchgeführt werden konnte. Der Handwerker kündigte also seinen Job und beantragte Arbeitslosengeld. Doch die Arbeitsagentur belegte ihn mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit. Das Argument: Wer ein sicheres Beschäftigungsverhältnis aufgibt, kann nicht erwarten, dass die Versichertengemeinschaft für den Lebensunterhalt aufkommt. Doch die ARAG Experten verweisen auf das Grundgesetz, wonach jeder Deutsche das Recht hat, Arbeitsplatz, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Zudem sinkt mit aller Wahrscheinlichkeit durch die Fortbildung das Risiko des Zimmerers, arbeitslos zu werden. Im Gegenteil: Vermutlich stehen die Chancen gut, dass er als Meister höhere Arbeitslosenbeiträge zahlt, was wiederum der Versichertengemeinschaft zu Gute kommt (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 17 AL 1291/16).
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