Belatacept nach Nierentransplantation: Hinweis auf beträchtlichen Zusatznutzen

Nierenschwäche tritt seltener auf / Langzeitdaten führen zu verändertem Bewertungsergebnis

Pressemeldung der Firma Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen - IQWiG

Seit Juni 2011 ist Belatacept (Handelsname Nulojix) zugelassen für Erwachsene nach einer Nierentransplantation. Zusammen mit anderen Medikamenten soll es einer Abstoßungsreaktion des Körpers auf das Spenderorgan vorbeugen. Nach einer ersten frühen Nutzenbewertung im April 2012 hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nun erneut überprüft, ob der Wirkstoff gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie einen Zusatznutzen bietet. Grund dafür war eine Befristung des entsprechenden Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die im Juli 2015 auslief.

Aus dem zweiten Dossier lässt sich ein Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen im Vergleich zu Ciclosporin A ableiten. Denn Nierenschwäche infolge von Abstoßungsreaktionen tritt unter Belatacept seltener auf – und das bei allen Transplantierten. Das erste Dossier hatte dagegen nur bei einem bestimmten Spendertyp einen Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen gezeigt.

Beobachtungsdauer sieben statt drei Jahre

Für sein zweites Dossier zog der Hersteller dieselben randomisierten kontrollierten Studien heran wie für sein erstes. Allerdings enthält es zusätzliche Analysen der bereits bekannten Daten sowie Ergebnisse aus späteren Datenschnitten. Diese beziehen sich nun auf einen Beobachtungszeitraum von sieben Jahren, beim ersten Dossier waren es drei Jahre gewesen.

Vorteil bei Niereninsuffizienz

Diese Langzeitdaten zeigen bei der Sterblichkeit keine relevanten Unterschiede zwischen den Behandlungsgruppen. Einen Vorteil hat Belatacept aber bei der Nierenschwäche: Diese tritt bei Transplantierten mit einer chronischen Nierenerkrankung im fortgeschrittenen Stadium (4/5) seltener auf. Das IQWiG bewertet dies als Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen. Und dies gilt unabhängig von der Klassifikation des jeweiligen Spenders.

Denn eine Studie untersuchte SCD-Spender (Standard Criteria Donors), bei denen die Organe von Lebendspendern oder von beispielsweise nach einem Unfall Verstorbenen stammten. Die andere Studie schloss Patientinnen und Patienten mit ECD-Spendern (Extended Criteria Donors) ein. Bei ihnen handelt es sich ausschließlich um Organe Verstorbener, die auch bestimmte Begleiterkrankungen aufweisen oder über 60 Jahre alt sein konnten.

SCD-Spender: Anhaltspunkt für Zusatznutzen bei weiterem Endpunkt

Stammt die Niere von einem SCD-Spender, so zeigten die 7-Jahres-Daten auch einen Vorteil von Belatacept beim kombinierten Endpunkt „Tod oder Transplantatverlust“, was das IQWiG als Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen wertet. Dies gilt jedoch nicht für ECD-Spender.

In Hinblick auf weitere, für Patienten maßgebliche Aspekte von Beschwerden und Folgekomplikationen, wie etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder das Auftreten eines Diabetes mellitus, zeigten sich keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den Studienarmen. Für die gesundheitsbezogene Lebensqualität enthielt das Dossier keine verwertbaren Daten.

Höherer oder geringerer Schaden nicht belegt

Der Vorteil, den die erste Dossierbewertung Belatacept zugesprochen hatte, beruhte auf weniger Nebenwirkungen (schwerwiegende unerwünschte Ereignisse) sowie seltenerem Therapieabbruch aufgrund solcher Ereignisse. Auf Basis der Daten, die Effekte über den sehr viel längeren Zeitraum von sieben Jahren abbilden, gibt es bei diesen Endpunkten jedoch entweder keine relevanten Gruppen-Unterschiede, oder aber die Daten sind nicht verwertbar.

Letzteres trifft auf den Therapieabbruch wegen unerwünschter Ereignisse zu. Denn hier bezogen sich die Daten im Dossier nicht auf die gesamte Population der Studie, sondern nur auf eine eingegrenzte Population. Ein höherer oder geringerer Schaden ist für Belatacept deshalb nicht belegt.

In der Gesamtschau sieht das IQWiG bei Belatacept im Vergleich zu Ciclosporin A deshalb einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.

G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Diese Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.

Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.



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