BPI-Ratgeber Rezepteinlösung: Notfalls Erwachsenen als Boten schicken
Grundsätzlich sollte man Rezepte nach dem Arztbesuch persönlich in der Apotheke einlösen. Wenn das nicht möglich ist, weil man zum Beispiel gehunfähig ist, kann man zur Not auch einen Angehörigen oder Bekannten als Boten schicken. „Der Überbringer muss aber unbedingt das vom Arzt ausgestellte Originalrezept vorlegen, sonst bekommt er die Medikamente nicht ausgehändigt“, sagt Thomas Brückner, Apotheker beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI). „Nachreichen kann man das wichtige Dokument nicht und auch eine Kopie wird nicht akzeptiert. Beim Rezepteinlösen wird der Apotheker dann wichtige Informationen etwa zur Dosierung, Anwendung und Anwendungsdauer übermitteln. Hören Sie als Bote bitte gut zu, schreiben Sie wenn nötig mit und geben Sie die Informationen zuhause möglichst vollständig an den Erkrankten weiter. Weisen Sie ihn außerdem darauf hin, dass er im Zweifel noch einmal bei der Apotheke anrufen und nachfragen kann“, so Brückner.
Wer sein Rezept nicht persönlich einlösen kann, sollte nach Möglichkeit einen Erwachsenen als Boten in die Apotheke schicken. Zwar ist es gesetzlich nicht verboten, Kindern und Jugendlichen rezeptpflichtige Arzneimittel auszuhändigen. Der Apotheker trägt dabei aber, wie es zum Beispiel in der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein heißt „besondere Verantwortung, einem Arzneimittelmissbrauch vorzubeugen“. Er muss anhand bestimmter Kriterien wie zum Beispiel dem Kindesalter oder der Art und Verpackung der Medikation entscheiden, ob die Abgabe vertretbar ist. Besteht etwa die Gefahr, dass das Kind das Präparat aus Neugier einfach selbst einnimmt, obwohl es für eine andere Person bestimmt ist, dann kann der Apotheker die Herausgabe verweigern. „Gehen Sie dieses Risiko am besten gar nicht erst ein“, rät Thomas Brückner. „Wenn kein Erwachsener die Medikamente für Sie abholen kann, dann wenden Sie sich am besten telefonisch an Ihre Apotheke und schildern Sie Ihr Problem. Viele Apotheken haben für solche Ausnahmefälle einen Lieferdienst. Die Bedingungen hierfür erfahren Sie bei der entsprechenden Apotheke.“
HINWEIS: Die hier genannten allgemeinen Ratschläge bieten keine Grundlage zur medizinischen Selbstdiagnose oder –behandlung. Sie können keinen Arztbesuch ersetzen.
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