Wettbewerbsverein sieht Verstoß gegen Heilmittelwerberecht
Pressemeldung der Firma medivendis Agentur
Wird hinsichtlich eines kinesiologischen Verfahrens mit einer umstrittenen Wirkungsweise geworben, so muss in der Werbung auch die Gegenmeinung erwähnt werden. Das hat nun das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil entschieden.
Was ist genau passiert?
Mit Äußerungen wie
„Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert“
„Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses“
„Linderung bei körperlichen Beschwerden“
„Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen“
hatte ein Unternehmen im Internet in Bezug auf das Behandlungsverfahren „Kinesiologie“ geworben. Die Beklagte bietet sogenannte „begleitende Kinesiologie“ und „Edu-Kinestetik-BrainGym ®“ an. Letzteres wurde insbesondere mit
„Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften“
umschrieben.
Die gesamte rechtliche Analyse finden Sie unter http://www.juravendis.de/…
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