Werbung einer Versandapotheke mit Testergebnissen
Wird in einer Werbung mit Testergebnissen geworben, so muss die Fundstelle dazu angeben sein.
Welche Anforderungen hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit gelten, ist dabei oftmals umstritten und muss im Einzelfall beurteilt werden. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied nun, dass eine solche Angabe für eine Person mit durchschnittlicher Sehkraft erkennbar sein muss. Im konkreten Fall bewertete es eine Fundstellenangabe, die in Schriftgröße vier gehalten war, als einen Rechtsverstoß.
Versandapotheke gibt Fundstellenbezeichnung in Schriftgröße vier an
Ein Betreiber einer Versandapotheke schaltete in einer Zeitschrift eine Anzeige, in der er mit Testergebnissen der Stiftung Warentest und des Deutschen Instituts für Service-Qualität für sein Unternehmen warb. Weil die Fundstellenangabe zu den Testergebnissen unter anderem nur in Schriftgröße vier angegeben war, mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb den Unternehmer ab. Der Fall kam bis vor das Oberlandesgericht Bamberg, das dem Angreifer recht gab. Das OLG stellte fest, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn Testergebnisse zur Werbung verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann.
Quellenangabe muss für Personen mit durchschnittlicher Sehkraft erkennbar sein
In zu entscheidenden Fall seien die Anforderungen, die an Fundstellenhinweise zu stellen sind, nicht erfüllt, weil die Fundstelle nicht deutlich lesbar sei. Nach Ansicht der Richter ist eine Angabe erst dann deutlich lesbar, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Das sei hier nicht der Fall. Die Schrift sei derart klein, dass sie bei dem Leseabstand, den man beim Lesen einer Zeitschrift üblicherweise hält, nicht mühelos gelesen werden könne. Hier verschwimme die Schrift und werde unscharf. Verstärkt werde das durch den Hintergrund und das Druckbild, die nicht sehr kontrastreich seien.
Der Einzelfall ist entscheidend
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht auch darauf hingewiesen, dass es ein Einzelfallentscheidung darstellt, ob die Voraussetzungen für eine rechtlich einwandfreie Fundstellenangabe gegeben sind. Dabei sind neben der Schriftgröße auch das Druckbild, also insbesondere die Wort- und Zahlenanordnungen, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund relevant. Zudem müsse der Abstand mit einbezogen werden, den der durchschnittliche Verbraucher zu der Angabe hält.
TIPP der arzneimittel.de-Redaktion
WER ALSO MIT TESTERGEBNISSEN WIRBT, SOLLTE STETS PRÜFEN WERDEN, OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ERKENNBARKEIT DER FUNDSTELLE ERFÜLLT SIND. DAS KANN IM KONKRETEN FALL SCHWER ABZUSCHÄTZEN SEIN.
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