Keine Sperrzeit wegen Weiterbildung

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Er wollte unbedingt seinen Meister machen. Doch dazu musste der Zimmerer einen einjährigen Vorbereitungskurs besuchen, der nicht berufsbegleitend durchgeführt werden konnte. Der Handwerker kündigte also seinen Job und beantragte Arbeitslosengeld. Doch die Arbeitsagentur belegte ihn mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit. Das Argument: Wer ein sicheres Beschäftigungsverhältnis aufgibt, kann nicht erwarten, dass die Versichertengemeinschaft für den Lebensunterhalt aufkommt. Doch die ARAG Experten verweisen auf das Grundgesetz, wonach jeder Deutsche das Recht hat, Arbeitsplatz, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Zudem sinkt mit aller Wahrscheinlichkeit durch die Fortbildung das Risiko des Zimmerers, arbeitslos zu werden. Im Gegenteil: Vermutlich stehen die Chancen gut, dass er als Meister höhere Arbeitslosenbeiträge zahlt, was wiederum der Versichertengemeinschaft zu Gute kommt (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 17 AL 1291/16).

Mehr zum Thema unter: http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.