Keine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht

Hessischer Ärztekammerpräsident warnt vor voreiligem Aktionismus

Pressemeldung der Firma Landesärztekammer Hessen

„Dass die Politik nach Möglichkeiten sucht, die Bevölkerung besser vor terroristischen Anschlägen oder anderen schwersten Gewalttaten zu schützen, ist nachvollziehbar. Eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht darf damit jedoch keinesfalls verbunden sein“, erklärt der Präsident der Landesärztekammer Hessen, Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach und warnt vor voreiligem Aktionismus. Schon heute lasse das geltende Recht im Fall der ärztlichen Schweigepflicht Ausnahmeregelungen bei Gefahr für Leib und Leben Dritter zu.

„Die Schweigepflicht dient dem Schutz der Privatsphäre des Patienten und wird als Grundrecht durch die Verfassung geschützt. Sie  ist unerlässliche Voraussetzung für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient“, unterstreicht der hessische Ärztekammerpräsident. „Niemand würde sich künftig mit sensiblen gesundheitlichen Problemen an seine Ärztin oder seinen Arzt wenden, wenn er sich nicht darauf verlassen könnte, dass die Inhalte der Beratungsgespräche vertraulich bleiben. Auch dient das vertrauliche Gespräch dem behandelnden Arzt dazu, mögliche Gefahren zu erkennen und ihnen vorzubeugen.“ Nach dem Berufsrecht der Ärztekammern haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Gemäß § 203 des Strafgesetzbuchs können Ärzte sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wenn sie ihre Schweigepflicht verletzen.

„Allerdings sind Ärztinnen und Ärzte, die von ihren Patienten etwas erfahren, das zur Gefährdung von Menschenleben führen könnte (z.B. geplanter Mord, Totschlag, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion etc.)  per Gesetz ( § 138 Strafgesetzbuch) dazu verpflichtet, diese Information an die Behörden weiterzugeben“, betont von Knoblauch zu Hatzbach. „Man muss nicht immer gleich neue Gesetze fordern, wenn die bestehenden noch nicht ausgeschöpft sind. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlage ist weder notwendig noch erforderlich.“



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