Kunstfehler in der Tiermedizin
Beweislast liegt beim Arzt
Was in der Humanmedizin bei Behandlungsfehlern längst Gang und Gäbe ist, wird jetzt auch in der Tiermedizin angewendet: Unterläuft einem Tierarzt ein schwerwiegender Behandlungsfehler und geht der Fall vor Gericht, muss der Veterinär beweisen, dass seine Behandlung korrekt war. Bislang lag die Beweislast beim Tierhalter. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Pferdebesitzerin den Tierarzt verklagte, der eine Wunde am Bein ihres Pferdes zwar genäht, aber nicht erkannt hatte, dass auch der Knochen angeknackst war. Der Knacks wurde zum richtigen Bruch, das Pferd musste eingeschläfert werden. Nach bisheriger Rechtsprechung hätte die Pferdebesitzerin dem Arzt nachweisen müssen, dass er geschlampt hat. Doch durch die geänderte Rechtslage war nun der Arzt in der Beweispflicht – die er nicht erbringen konnte (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 247/15).
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