Was haben Brötchenrabatte mit Apotheken zu tun?
Die medivendis Agentur liefert die Antworten zu marketing-rechtlichen Fragestellungen
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) am Main stellt die Gewährung eines Gutscheins für Brötchen bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels einen Verstoß gegen das Verbot der Gewährung von Vorteilen dar. Außerdem ist dies zugleich ein spürbarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach Ansicht des Gerichts ist der gewährte Vorteil nämlich geeignet, die künftige Kaufentscheidung des Kunden zu beeinflussen.
Eine Apothekerin gab anlässlich eines Kaufs eines rezeptpflichtigen Arzneimittels an einen Kunden einen sogenannten „Brötchengutschein“ aus. Damit konnte man gegen Abgabe in einer Bäckerei ein „Ofenkrusti“ oder zwei „Wasserweck“ einlösen. Mit diesem Geschäftsmodell war allerdings die Wettbewerbszentrale nicht einverstanden, sodass die Sache zunächst vor das Landgericht Darmstadt kam. Dieses untersagte das Bonusmodell der Apothekerin. Nun hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber entschieden, allerdings wiederum zu Ungunsten der Apothekerin.
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